Arbeitgeberwechsel

Überleitung und Übertragung

Damit Ihnen bei einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen der Pflichtversicherung keine Nachteile entstehen, gibt es die Möglichkeit der Überleitung der Anwartschaft auf Betriebsrente bzw. der bereits erfüllten Wartezeit.

Eine freiwillige Versicherung kann übertragen werden.

Ihre Vorversicherung kann bei Ihrer aktuellen/ künftigen Zusatzversorgungskasse berücksichtigt werden.

Wechsel zwischen Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

Bei Arbeitgeberwechsel zwischen Mitgliedern des KVBbg-ZVK- muss keine Überleitung beantragt werden. Der neue Arbeitgeber benötigt lediglich eine Mitteilung über die Versicherungsnummer beim KVBbg-ZVK-. Die bisherige Versicherung wird unter der bekannten Versicherungsnummer fortgeführt.

 

Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung

Zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen (AKA-Zusatzversorgungskassen) bestehen Vereinbarungen zur Überleitung der Versicherung. Bei der Überleitung wird die Anwartschaft vollständig und wertgleich auf die neu zuständige Zusatzversorgungskasse übertragen.

Der Überleitungsantrag ist vom Versicherten immer bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse zu stellen.

Den Antrag auf Überleitung / Anerkennung finden Sie hier.

Hinweis:

Ausnahmen bestehen bei „Riester“-geförderten Anwartschaften. Eine Überleitungsabgabe ist hier nicht zu allen Zusatzversorgungskassen möglich. Sollte diese Konstellation bei Ihnen zutreffen, so erhalten Sie von uns bei Einreichen Ihres Überleitungsantrages die erforderlichen Informationen zum weiteren Vorgehen.  

 

Wechsel zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und kommunalen sowie kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (AKA-Zusatzversorgungskassen) werden die Versicherungszeiten gegenseitig anerkannt. Die bisher erreichten Rentenanwartschaften verbleiben bei der jeweiligen Kasse. Im Leistungsfall erhält der Versicherte sowohl von der Zusatzversorgungskasse Brandenburg als auch von der VBL eine Rentenzahlung.

Der Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten ist vom Versicherten immer bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse zu stellen und ist hier zu finden.

 

Kapitalübertragung

Wenn bei Ihrem früheren Arbeitgeber bereits eine betriebliche Altersversorgung als Bruttoentgeltumwandlung geführt wurde, können Sie diesen Vertrag zu Ihrer Zusatzversorgungskasse übertragen lassen.

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Barwertes besteht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beim vorherigen Arbeitgeber (§ 4 BetrAVG).

Folgende Durchführungswege können übertragen werden:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Hierzu wird ein Vertrag im Rahmen einer freiwilligen Versicherung eröffnet. So können Sie weiterhin die staatliche Förderung mit eigenem Beitrag nutzen.

Die Höhe des Beitrages ist frei wählbar (im ersten Kalenderjahr mindestens 30 EUR brutto je Monat) und jederzeit zum Folgemonat änderbar.

Zusätzlich zur lebenslangen Altersrente kann die Hinterbliebenenversorgung und/oder die Erwerbsminderungsversorgung mitversichert werden. Eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. Die Absicherung kann jederzeit Ihrer aktuellen Lebenssituation angepasst werden.

Den Antrag auf Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 4 BetrAVG finden Sie hier.