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Hier finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten zu folgenden Themen:

  1. Allgemein
  2. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
  3. Entgelt, Grenzwerte, finanzielle Grundlagen
  4. Entgeltfortzahlung, Krankheit, Mutterschutz/ Elternzeit, Altersteilzeit, Bundesfreiwilligendienst
  5. Zuflussprinzip

Allgemein

Welche Rechtsgrundlagen zur betrieblichen Altersversorgung gibt es?

Grundlage
Wendet ein Arbeitgeber die Tarifverträge, die unter den ATV-K fallen, an, hat der Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einer Zusatzversorgungseinrichtung zu erwerben, falls nicht bereits die Pflichtmitgliedschaft per Gesetz besteht. Für den kommunalen öffentlichen Dienst im Land Brandenburg ist die Zusatzversorgungskasse des KVBbg zuständig. Die Zusatzversorgung wurde per Tarifvertrag zum 01.01.1997 in den neuen Bundesländern eingeführt. Die Vorschriften zur Versicherung und zur Betriebsrente sind im ganzen Tarifgebiet einheitlich.

 

Tarifvertrag
Grundsätzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst wird i.d.R. in Tarifverträgen geregelt. Dies gilt für alle unter den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallenden Beschäftigten (z.B. § 25 TVöD Betriebliche Altersversorgung).

 

Zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) in der jeweils geltenden Fassung. Die inhaltliche Ausgestaltung erhält die betriebliche Altersversorgung durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentliches Dienstes (ATV-K). Der Tarifvertrag ATV-K gilt für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer der folgenden Tarifverträge abgeschlossen wurde:

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
  • Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
  • Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

 

Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg –Zusatzversorgungskasse–
Die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen und Inhalte sowie Versicherungsleistungen richten sich nach dem ATV-K. Gemäß § 15 ATV-K regelt jede Zusatzversorgungseinrichtung die Finanzierung der Pflichtversicherung eigenständig. Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.

Die Aufgabe der Zusatzversorgungskasse ist die Gewährleistung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (Betriebsrente). Arbeitgeber und Beschäftigte haben die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Versicherung abzuschließen.

Gibt es eine Möglichkeit, die Mitgliedschaft fortzusetzen, wenn Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen?

Beim Entfall von Mitgliedschaftsvoraussetzungen sind wir bestrebt, mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zur Fortführung der Mitgliedschaft zu suchen. Die Grundlage dafür bildet § 12 Absatz 1 der Satzung KVBbg-ZVK-, welche wir Ihnen im Folgenden näher erläutern wollen.

Sofern Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen, kann der KVBbg-ZVK- mit dem Mitglied die Fortsetzung der Mitgliedschaft gemäß § 12 Absatz 1 Satzung KVBbg-ZVK- vereinbaren.

Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 1 Satzung KVBbg-ZVK- bedarf der Zustimmung des Fachausschusses der Zusatzversorgungskasse.

Der Vorteil einer solchen Vereinbarung besteht in der Weiterführung der bestehenden Pflichtversicherungen. Damit erfüllt der Arbeitgeber tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zugesagte Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten und es entfällt die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs, der je nach Dauer der Mitgliedschaft und Größe des Mitgliedes erheblich sein kann.

Es gibt zwei Wege der Fortsetzung der Mitgliedschaft: Das Verbleibemodell und das Zäsurmodell.

 

Verbleibemodell

Sofern die Fortsetzung der Mitgliedschaft zu (nahezu) gleichen Konditionen vereinbart wird, bleiben die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft bestehen. Insbesondere sind alle der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten (auch zukünftige Beschäftigte) anzumelden und entsprechende Umlage- und Zusatzbeitragszahlungen vorzunehmen.

 

Zäsurmodell

Beim Zäsurmodell werden nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversichert Beschäftigten weiterhin versichert. Alle nach dem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten werden nicht mehr beim KVBbg-ZVK- angemeldet. Somit entfallen für diese Beschäftigten die Umlage- und Zusatzbeitragszahlungen.

Die Zusatzversorgung ist zum Teil umlagefinanziert. Voraussetzung für diese Art der Finanzierung ist unter anderem der gleichmäßige Zustrom von neuen Versicherten in die Umlagegemeinschaft, damit laufende Leistungen finanziert werden können. Wenn durch die Begrenzung auf den vorhandenen Bestand dem System keine neuen Versicherten zugeführt werden, verringert sich die Umlagebasis. Die Folge sind höhere Belastungen für die in der Umlagegemeinschaft verbleibenden Mitglieder und Versicherten. Deshalb ist ein Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Durch die Zahlung eines Abgeltungsbetrages ist gewährleistet, dass zusammen mit den laufenden Umlagen alle Verpflichtungen auf Dauer erfüllt werden, ohne dass es zu einer stärkeren finanziellen Belastung der übrigen Mitglieder kommt.

Durch einen Versicherungsmathematiker wird die sonst durch die Solidargemeinschaft zu tragende Umlagelast berechnet. Der Abgeltungsbetrag steht regelmäßig unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung nach Ablauf eines Deckungsabschnittes. Ergeben sich Überzahlungen sind diese zu verrechnen, ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen hat das Mitglied zu tragen.

Wann endet die Mitgliedschaft / das Vertragsverhältnis?

Es gibt verschiedenen Umstände, die zur Beendigung einer Mitgliedschaft / eines Vertragsverhältnisses führen können.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satzung KVBbg-ZVK- endet die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person überführt wird oder durch Kündigung, soweit die Mitgliedschaft nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Ordentliche Kündigung

Eine Kündigung ist nur bei einer freiwilligen Mitgliedschaft, in dem Fall sowohl durch das Mitglied als auch durch den KVBbg-ZVK- zulässig. Die Kündigung muss bis zum 30.06. des Jahres förmlich zugestellt sein, damit sie mit Ablauf des 31.12. des Jahres wirksam wird. Bei Einhaltung dieser Kündigungsfrist kann ein freiwilliges Mitglied ohne Angabe von Gründen kündigen.

Die Kündigung durch den KVBbg-ZVK- ist zulässig, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 11 Satzung KVBbg-ZVK- einschließlich etwaiger für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellter Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen sind oder wenn das Mitglied keinen pflichtversichert Beschäftigten mehr beschäftigt.

Gleiches gilt für eine besondere Vereinbarung nach § 12 Satzung KVBbg-ZVK-, wenn eine in der Vereinbarung festgelegte Voraussetzung entfällt.

 

Kündigung aus wichtigem Grund

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten nicht nachkommt.

In welchen Fällen ist durch das Mitglied / den Vertragspartner ein finanzieller Ausgleich zu leisten?

Für das Ausscheiden aus dem KVBbg-ZVK- oder die Ausgliederung von Personal sieht die Satzung des KVBbg-ZVK- die Erhebung eines finanziellen Ausgleichs vor. Wir möchten Ihnen nähere Erläuterungen zum Hintergrund und der Berechnung geben.   

Die Satzungsregelungen zum finanziellen Ausgleich haben den Schutz des Umlagesystems zum Ziel. Hintergrund für die Forderung eines finanziellen Ausgleichs sind der Entzug von versicherten Personen aus der Umlagegemeinschaft und die noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften und Betriebsrenten. Die Forderung eines finanziellen Ausgleichs stellt ein immanentes Element des Umlagefinanzierungssystems dar, das der Sicherstellung der finanziellen Basis des KVBbg-ZVK- und dem Schutz der verbleibenden Mitglieder dient. Denn beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder der Ausgliederung von Beschäftigten bleiben die von den Beschäftigten dieses Mitgliedes gegenüber dem KVBbg-ZVK erworbenen Versorgungsanwartschaften bestehen, für die der KVBbg-ZVK-, und damit die im KVBbg-ZVK- verbleibenden Mitglieder, aufzukommen haben. Gleichzeitig verringern sich aber die Umlagezahlungen mit der Folge, dass die verbleibenden Mitglieder höhere Umlagen zu zahlen hätten, um die Versorgungsansprüche bedienen zu können. Diese Folge wird durch die Erhebung des finanziellen Ausgleichs verhindert.

Im Zusammenhang mit der Verringerung der Umlagebasis unterscheidet man zwischen dem Ausgleichsbetrag, dem anteiligen Ausgleichsbetrag und dem Abgeltungsbetrag.

 

Ausgleichsbetrag

Ein Ausgleichsbetrag ist zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft / das Vertragsverhältnis beendet wird. Der ausgeschiedene Arbeitgeber hat einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen.

Für die Ermittlung des Barwerts sind die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden, auf Umlagen basierenden Leistungsansprüche und Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften zu berücksichtigen.

Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.

Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit die Pflichtversicherungen der Beschäftigten, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, fortgesetzt wurden.

Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrages zu leisten, sofern sich der ausgeschiedene Arbeitgeber nicht bis spätestens sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrages und über die voraussichtliche Höhe der Erstattungsbeträge sowie der voraussichtlichen Schlusszahlung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Wahl des Erstattungsmodells entscheidet.

Das Erstattungsmodell ermöglicht eine zeitlich gestreckte Ausfinanzierung der bei der Kasse verbleibenden Lasten. Beansprucht der ausgeschiedene Arbeitgeber rechtzeitig das Erstattungsmodell, hat er der Kasse über maximal 20 Jahre alle Aufwendungen aus der Pflichtversicherung, also insbesondere die laufenden Rentenzahlungen, zu erstatten. Zum Ende des Erstattungszeitraums hat der ausgeschiedene Arbeitgeber den Ausgleichsbetrag mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsparametern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Arbeitgeber noch zuzurechnenden Verpflichtungen zu zahlen.

Insolvenzfähige Arbeitgeber können den finanziellen Ausgleich in Form von Erstattungsbeträgen nur dann wählen, wenn sie mit der Entscheidung für Erstattungsbeträge spätestens bis zu dem zuvor genannten Zeitpunkt (sechs Monate nach Zugang der Mitteilung) eine der in der Satzung KVBbg-ZVK- näher geregelten Sicherheiten vorlegt.

 

Anteiliger Ausgleichsbetrag

Ein anteiliger Ausgleichsbetrag ist zu zahlen, wenn von einem Mitglied der Kasse Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen pflichtversicherten Personen des Mitglieds begründet werden (z. B. Ausgliederungen und Privatisierungen) und die Pflichtversicherungen der betroffenen Beschäftigten von diesem Arbeitgeber nicht fortgeführt werden. Der anteilige Ausgleichsbetrag wird bei einem Pflichtmitglied ebenso wie bei einem freiwilligen Mitglied erhoben.


Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Warum wurde ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt?

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurden die bestehenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anreize zur Vereinbarung einer Entgeltumwandlung ausgebaut, um die betriebliche Altersversorgung zu stärken.

Was gilt für einen Neuvertrag (Abschluss nach 31.12.2018)?

Für ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen („Neuvertrag“) gilt:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in Höhe von maximal 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages zugunsten des Versicherten an den Versorgungsträger weiterzugeben (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Insoweit verringert sich die Einsparung an Sozialabgaben für den Arbeitgeber durch den Zuschuss zu jeder Bruttoentgeltumwandlung durchschnittlich um maximal 15 Prozent.

Was gilt für einen Bestandsvertrag (Abschluss vor 01.01.2019)?

Für Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung, die bereits vor dem 1. Januar 2019 bestanden (Bestandsverträge), gilt diese Verpflichtung ab dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG).

Was gilt für einen tarifgebundenen Arbeitgeber?

Für tarifgebundene Arbeitgeber verweisen wir auf die Auffassung der VKA/ des KAV Brandenburg, dass der Zuschuss im Rahmen der Verhandlungen zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 wirksam abbedungen und somit bis zu einer abweichenden Einigung der Tarifvertragsparteien kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bestehen würde.

Wie ist das Zuschuss-Verfahren bei Entgeltumwandlung mit Ihrer Zusatzversorgungskasse?

Sollte ein Beschäftigter einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zu seiner Bruttoentgeltumwandlung wirksam erheben können, so ist im Vertragsverhältnis mit der Zusatzversorgungskasse ein sehr einfaches Verfahren nutzbar. Der Arbeitgeberzuschuss wird vom Arbeitgeber ermittelt und festgelegt. Der resultierende Gesamtbeitrag wird ab dem ersten vereinbarten Monat (mit Wirkung für die Zukunft) an die Zusatzversorgungskasse mit dem bereits bekannten (Bestandsvertrag) bzw. von der Zusatzversorgungskasse angeforderten (Neuvertrag) Verwendungszweck überwiesen. Dabei kann der Gesamtbeitrag durch Aufstockung des bisherigen Beitrages um den Zuschuss (z.B. 100,- EUR + 15,- EUR = 115,- EUR) oder durch Anrechnung des Zuschusses auf den bisherigen Beitrag (z.B. 85,- EUR + 15,- = 100,- EUR) gebildet werden. Auf Wunsch kann ein Nachtrag zum Versicherungsschein der freiwilligen Versicherung erzeugt werden, dieser ist aber keine Bedingung für die Nutzung des Zuschusses.

Achtung: Eine Verpflichtung bzw. Verwendung des Zuschusses zur Pflichtversicherung ist ausgeschlossen.

Wie erfahren Sie Antworten auf weitere Fragen?

Die weitere Entwicklung im tarifgebundenen Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes bleibt abzuwarten. Wir informieren Sie zum gegebenen Zeitpunkt zeitnah.

Mit Ihren Fragen erreichen Sie uns unter den auf unserer Homepage www.kvbbg.de/zusatzversorgung.html angegebenen Kontaktmöglichkeiten.


Entgelt, Grenzwerte und finanzielle Grundlagen

Was ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt?

Das zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 62 Satzung KVBbg-ZVK-). Nicht zusatzversorgungspflichtige Entgelte sind im § 62 Abs. 2 der Satzung KVBbg -ZVK- geregelt.

Eine detaillierte Auflistung finden Sie als Entgeltliste im Teil G der Fachliteratur „Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes – Handbuch für Personalsachbearbeiter“ von Walter Dietsch, Torsten Reinker und Rolf Stirner auf Seite 295 ff.

Welche Grenzwerte sind in Bezug auf die Zusatzversorgung zu beachten?

Die aktuellen Grenzwerte finden Sie im Bereich "Mitglieder" der Zusatzversorgungskasse. Folgende Grenzwerte sind zu berücksichtigen:

  • Grenzwert für das zusatzversorgungspfl. Entgelt nach § 62 Abs. 2 S. 3 der Satzung

  • Grenzwert für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

  • Grenzwert für die Steuerfreiheit der Umlage § 3 Nr. 56 EStG

  • Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach § 76 Abs. 1 der Satzung

  • Grenzwert für die pauschale Versteuerung der Umlage – Arbeitgeberanteil für tarifgebundene Arbeitgeber –

  • Grenzwert für die pauschale Versteuerung der Umlage – Arbeitgeberanteil für nicht tarifgebundene Arbeitgeber –

  • Abzugsbetrag zur Ermittlung der Erhöhung des sv-pflichtigen Entgelts durch Umlage - Arbeitgeberanteil –

  • Steuerliche Grenzbeträge bei der Einzahlung von Beiträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung

  • Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

  • (1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV)

  • Grenzwerte zur „Riester“-Förderung (Mindesteigenbeitrag, Grundzulage, Kinderzulage, Sockelbetrag, Förderhöchstgrenze des Sonderausgabenabzuges § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG)

  • Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 (Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenze, etc.)

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge finanziert?

Die Finanzierung regelt jede Zusatzversorgungskasse gem. § 15 ATV-K eigenständig. Die Umlagefinanzierung wird bei der Zusatzversorgungskasse Brandenburg schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst. Seit 2003 wird die Finanzierung mittels eines Kombinationsmodells aus Umlage und Zusatzbeitrag gewährleistet. Der Arbeitgeber ist Schuldner der Umlage und des Zusatzbeitrages einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge. Seit 01.07.2018 gelten folgende Werte:

Umlage
1,1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts

Zusatzbeitrag
4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts

Wie beteiligen sich die Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersvorsorge?

Für alle an den ATV-K gebundenen Arbeitgeber gilt gem. § 37 a ATV-K folgende Beteiligung der Arbeitnehmer: Ab dem 01.07.2018 leisten Arbeitnehmer 2,4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die nicht an den ATV-K gebundene Arbeitgeber regeln den Arbeitnehmerbeitrag eigenständig.

Auf Beschluss des Fachausschusses der Zusatzversorgungskasse ist der Arbeitnehmerbeitrag ab 01.03.2011 dem Zusatzbeitrag zuzuordnen.

Wie ist die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmerbeitrages am Zusatzbeitrag geregelt?

Seit 2011 besteht die Wahlfreiheit für den Arbeitnehmerbeitrag am Zusatzbeitrag. Der Arbeitnehmerbeitrag am Zusatzbeitrag kann individuell versteuert oder steuerfrei behandelt werden. Mit der Entscheidung zur individuellen Versteuerung erfüllt der Arbeitnehmerbeitrag am Zusatzbeitrag die Kriterien der Riesterförderfähigkeit.


Entgeltfortzahlung, Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Altersteilzeit, Bundesfreiwilligendienst

Ist die Entgeltfortzahlung zusatzversorgungspflichtig?

Bei einer Krankheit erhalten die Beschäftigten bis zu einer Dauer von 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung gem. § 21 TVöD, diese Entgeltfortzahlung ist zusatzversorgungspflichtig.

Was ist im Anspruchszeitraum von Krankengeldzuschuss zu beachten?

Gemäß § 22 TVöD besteht ab der 7. Woche bei einer Beschäftigung von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Haben Beschäftigte für einen Kalendermonat oder für einen Teil des Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss, gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD (fiktive Urlaubsvergütung).

Bei Arbeitgebern ohne einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist ab der 7. Woche (Ende Lohnfortzahlung) eine Fehlzeit ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden.

Was ist bei einer Rentengewährung innerhalb des Anspruchszeitraums von Krankengeldzuschuss zu beachten?

Ab dem Zeitpunkt einer Rentengewährung besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss mehr, daher kann die fiktive Entgeltfortzahlung auch ab dem Rentenbeginn rückabgewickelt werden.

Im Falle einer rückwirkenden Erwerbsminderungsrente empfiehlt sich daher, Rücksprache mit der Zusatzversorgungskasse zu halten.

Was ist im Zeitraum des Mutterschutzes zu beachten?

Ab dem 01.01.2012 ist im Zeitraum des Mutterschutzes ein fiktives Entgelt nach § 21 TVöD zu melden (soziale Komponente).

Im Falle von Mutterschutzzeiten können Sie gern Rücksprache mit der Zusatzversorgungskasse halten.

Was ist im Zeitraum der Elternzeit zu berücksichtigen?

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ruht, werden für jedes Kind Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 € ergeben würden (soziale Komponente). Das gilt ebenso für Väter, die sich für die Elternzeit entscheiden.

Zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung / leistungsorientierte Bezahlung) sind parallel zum Versicherungsabschnitt der Elternzeit zu melden, die soziale Komponente entfällt nicht. Die Jahressonderzahlung ist nur anteilig für die Monate zusatzversorgungspflichtig, für die Umlagen für laufendes ZVK-Entgelt gezahlt wurden. Die leistungsorientierte Bezahlung ist in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig. Bezieht die Beschäftigte/der Beschäftigte Arbeitslohn, ist der Versicherungsabschnitt der Elternzeit zu unterbrechen und das zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu melden.

Was ist im Zeitraum von Altersteilzeitverträgen zu beachten?

Unterschieden werden Altersteilzeitverträge, die vor dem 01.01.2003 vereinbart (§ 62 Abs. 3 Satzung KVBbg -ZVK-) wurden (alte Regelung) und Altersteilzeitverträge, die ab dem 01.01.2003 vereinbart ( § 62 Abs. 3 Satzung KVBbg-ZVK-) wurden.

Altersteilzeitverträge vor dem 01.01.2003
Für die Altersteilzeit gibt es 2 Modelle (Teilzeitmodell, Blockmodell).Die Versicherungspflicht bleibt während der Altersteilzeit aufrechterhalten. Das Arbeitsverhältnis ist als eine auf die Hälfte reduzierte Beschäftigung zu behandeln, daraus ergibt sich das Bruttoentgelt. In Bezug auf die Zusatzversorgung ist der Aufstockungsbetrag nicht zusatzversorgungspflichtig. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist der steuerpflichtiger Arbeitslohn aus der Arbeitszeit während der Altersteilzeit (also 50 %).

Altersteilzeitverträge ab dem 01.01.2003
Das 50%ige Entgelt vervielfacht mit dem Faktor 1,8 ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden (entspricht einem Entgelt von 90 %). Entgelte, die in vollem Umfang ausgezahlt werden (Überstunden, etc.), sind nicht gesondert zu melden. Bei Aufstockung des Entgelts über 90 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ebenfalls prozentual aufzustocken.

Was ist im Zeitraum von entgeltlosen Zeiten, die einen vollen Kalendermonat nicht überschreiten, zu beachten?

Entgeltlose Zeiten, die einen vollen Kalendermonat nicht überschreiten, sind nicht zu melden (z.B. Krankheit des Kindes, Bummeltage, etc.).

Welche Regelung gilt für den Bundesfreiwilligendienst?

Bundesfreiwilligendienstler ab dem 01.07.2011 ohne bestehendes Arbeitsverhältnis sind nicht anzumelden.

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, sind keine Beiträge zur Zusatzversorgung durch diesen zu entrichten. In der fortbestehenden Pflichtversicherung ist für diese Zeit ein entgeltloser Versicherungsabschnitt zu melden.

Abzumelden sind solche Versicherten nur, wenn der Arbeitgeber dies so mitteilt, weil tatsächlich während des Bundesfreiwilligendienstes das Arbeitsverhältnis beendet wird.


Zuflussprinzip

Ist ein Zuflussprinzip in der Zusatzversorgungskasse zu berücksichtigen?

Seit dem 01.01.2004 ist das Zuflussprinzip in der Zusatzversorgungskasse zu berücksichtigen. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist dem Jahr zuzuordnen, in dem es dem Beschäftigten zugeflossen ist. Die Zahlung der Umlage und des Zusatzbeitrages ist nicht ausschlaggebend.

Ausnahmen sind:

  • Nachzahlungen für Jahre, die vor dem 22.01. des Folgejahres ausgezahlt und steuerrechtlich dem tatsächlichen Jahr zugeordnet werden. Die Nachzahlungen sind dann der Jahresmeldung des tatsächlichen Jahres zuzuordnen.

  • Meldungen oder Berichtigungen von fiktiven Entgeltfortzahlungen nach § 21 TVöD während des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss für Vorjahre.

  • Nachzahlungen oder Rückzahlungen im laufenden Jahr sind dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des laufenden Abrechnungsjahres zuzuschlagen bzw. zu verrechnen. Bei Verrechnungen ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z.B. Elternzeit) ist das Versicherungsmerkmal 48 mit dem Monat der Nachzahlung bzw. Rückrechnung zu melden.

  • Bei einer Anmeldung z.B. zum 01.12.2012 und einem Entgeltzufluss des Dezembergehaltes am 31.01.2013, ist der Dezember 2012 mit dem Versicherungsmerkmal 49 und der Entgeltmeldung 0,00 € zu melden; das Dezembergehalt ist mit der Jahresmeldung 2013 zu melden und zu verbeitragen.

  • Entgelte, die nicht aus Anlass der Beendigung, jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind dann zusatzversorgungspflichtig, wenn die Zahlung im Jahr des Ausscheidens oder innerhalb von drei Wochen nach dem Jahreswechsel (Stichtag 21. Januar) erfolgt. Diese Entgelte sind für den letzten Monat der Beschäftigung zu melden.