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Wie werde ich Mitglied in der Beihilfe?

Die Mitgliedschaft in der Beihilfe des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg (KVBbg) ist in § 40 der Satzung des KVBbg -Versorgungskasse- geregelt. Sie erfolgt auf Antrag und ggf. mit Zustimmung des Fachausschusses der Versorgungskasse des KVBbg. Der Zeitpunkt des Beginns einer Mitgliedschaft in der Beihilfe des KVBbg ist an keinen besonderen Termin gebunden und erfolgt stets in Abstimmung mit der Beihilfe. Beim Eintritt in die Beihilfe hat das neue Mitglied die Wahl, der Umlagegemeinschaft beizutreten oder die Beihilfe im Rahmen der Erstattung abzuwickeln. Nähere Informationen zur Finanzierung finden Sie hier.

Warum sollte ich Mitglied werden?

Die Beihilfe übernimmt alle Aufgaben, die mit der Anerkennung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen der Beihilfeberechtigten ihrer Mitglieder in Zusammenhang stehen. Dadurch entfällt die sehr personal- und kostenintensive Beihilfesachbearbeitung (Einschließlich Kostenanfragen, Widerspruchsbearbeitung und Beratung der Beihilfeberechtigten), sowie die fortlaufende Qualifizierung und Fortbildung der Beihilfesachbearbeiter*innen in Ihrem Hause.

Wir setzen Ihre Ansprüche auch gegenüber Dritten durch, z. B. die Geltendmachung der Arzneimittelrabatte bei ZESAR und in Schadenersatzfällen.

Bei entsprechender Bevollmächtigung übernehmen wir zusätzlich auch die prozessuale Vertretung vor Gericht.

Haben Sie sich für den Beitritt zur Umlagegemeinschaft entschieden, werden zudem die Spitzenrisiken bei hohen Beihilfeausgaben (z. B. durch schwerwiegende Erkrankungen) abgefedert und die Verlässlichkeit in der Haushaltsplanung gesteigert.

Wie wird die Beihilfe finanziert?

Die Mitglieder können zwischen zwei Finanzierungsvarianten entscheiden. Sie können entweder der Beihilfeumlagegemeinschaft beitreten oder sich für das Erstattungsverfahren entscheiden. Voraussetzung für das Erstattungsverfahren ist die Zustimmung des Fachausschusses der Versorgungskasse des KVBbg.

In der Beihilfeumlagegemeinschaft werden alle ausgezahlten Beihilfen und Verwaltungskosten je Umlagegruppe gemeinschaftlich und solidarisch von allen Mitgliedern der Beihilfeumlagegemeinschaft getragen. So werden unerwartete, hohe Ausgaben für einzelne Mitglieder abgemildert.

Im Erstattungsverfahren werden die bewilligten Beihilfen sowie die Verwaltungskosten mittels einer Fallpauschale konkret, auf das jeweilige Mitglied, Fall bezogen abgerechnet.

Weitere Informationen zum Thema Finanzierung finden Sie hier.

Welche Umlagegruppen (UG) werden unterschieden und wie hoch ist der jeweilige Umlagesatz pro Jahr?

UG

zugehöriger Personenkreis (Versicherungsverhältnis)

Umlagesatz pro Jahr

UG 1

Krankenversicherungspflichtige

20 Euro

UG 2

freiwillig Krankenversicherte mit Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V, Beihilfeberechtigte mit Pauschaler Beihilfe

100 Euro

UG 3

freiwillig Krankenversicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse ohne Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V

100 Euro

UG 4

alle übrigen Anspruchsberechtigten

2.400 Euro

Wieviel muss ich als Mitglied - jährlich/monatlich - als Umlage zahlen?

Je Umlagegruppe ist die Anzahl der beihilfeberechtigten Personen am 1.1. des laufenden Jahres zu ermitteln. Die Anzahl der Beihilfeberechtigten aus einer Umlagegruppe wird mit dem dazugehörigen Umlagesatz multipliziert. Die Summe aus allen Berechnungen, ergibt die zu zahlende Umlage pro Jahr. Diese wird aufgeteilt in monatliche Abschläge und vorzugsweise im Lastschriftverfahren durch die Beihilfestelle eingezogen.

Beispiel:

Anzahl der beihilfeberechtigten Personen in den jeweiligen Umlagegruppen:

UG 1 = 0
UG 2 = 0
UG 3 = 6
UG 4 = 4

6 x 100 Euro = 600 EUR
4 x 2.400 Euro = 9.600 EUR

zu zahlende Umlage insgesamt pro Jahr = 10.200 EUR
monatliche Abschläge = 850 EUR (10.200 EUR : 12 Monate)

Wie erfolgt die Abfrage der beihilfeberechtigten Personen je Umlagegruppe?

Im 1. Quartal eines jeden Jahres erfolgt durch die Beihilfestelle die Abfrage der aktiven Beihilfeberechtigten. Stichtag ist immer der 1.1. des laufenden Kalenderjahres, d. h. alle am 1.1 des laufenden Kalenderjahres vorhandenen aktiven Beihilfeberechtigten sind entsprechend ihres Versicherungsverhältnisses der Beihilfestelle zu melden.

Im Laufe des Kalenderjahres dazu kommende beihilfeberechtigte Personen sind somit erst im Folgejahr bei der Abfrage der aktiven Beihilfeberechtigten durch das Mitglied anzugeben und werden somit auch erst bei der Berechnung der Umlage im Folgejahr berücksichtigt.

Welche Angaben sind bei der erstmaligen Antragstellung auf Beihilfe eines beihilfeberechtigten Mitarbeitenden durch das Mitglied zu bestätigen?

Bei der erstmaligen Antragstellung auf Beihilfe sind auf dem Langantrag (vollständiger Antrag) die Punkte Name und Anschrift der Dienststelle (1), Antragsberechtigt als (2), Familienstand (3), berücksichtigungsfähige Kinder (4), Beschäftigungsumfang (5) Antrag auf pauschale Beihilfe (6) durch das Mitglied zu prüfen, und unter Punkt 7 mit Unterschrift und dem Stempel der Dienststelle zu bestätigen.

Ist die Beihilfestelle auch für Aufwendungen, die aufgrund eines Dienstunfalles entstanden sind, zuständig?

Sind die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstunfalles entstanden (auch Wegeunfall), ist die Zuständigkeit der Beamtenversorgung des KVBbg - Dienstunfallfürsorge - gegeben. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Beamtenversorgung. Nähere Informationen zur Dienstunfallfürsorge finden Sie hier.

Was passiert im Widerspruchs-/Klagefall?

Bei entsprechender Mandatserteilung durch das Mitglied erfolgt die vollständige Widerspruchsbearbeitung – einschließlich Erlass der Widerspruchsbescheide durch die Beihilfestelle. Eventuell anschließende Klageverfahren werden ebenfalls durch die Beihilfestelle abschließend bearbeitet/prozessiert.

Soweit eine Erteilung des Mandates durch das Mitglied nicht erfolgt, wird der Widerspruchsbescheid durch die Beihilfestelle vorbereitet und durch das Mitglied selbst erlassen. In einem möglichen anschließenden Klagefall hat das Mitglied die Beihilfestelle zu hören, wenn deren Pflicht zur Leistung durch die Anerkennung des Streitgegenstandes berührt wird. Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Beihilfestelle ab, kann der Fachausschuss der Versorgungskasse die Übernahme der Rechtsfolgen ablehnen.

Soweit einem Anspruch im Rechtswege ganz oder teilweise stattgegeben wird und die sich nunmehr ergebende Leistung durch die Beihilfestelle zu tragen ist, übernimmt die Beihilfestelle die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreits.

Was passiert bei einem Schadenersatzfall?

Ein Unfall ist schnell passiert. Handelt es sich hierbei um einen Dienstunfall – einschließlich Wegeunfall – ist die Beamtenversorgung des KVBbg zuständig.

Bei Körperverletzungen oder Unfällen im privaten Rahmen, prüft die Beihilfestelle mögliche Ansprüche auf Schadenersatz. Sofern sich ein Anspruch auf Schadenersatz begründet, macht die Beihilfestelle diesen nach vorheriger Einholung einer Abtretungserklärung des jeweiligen Mitgliedes/ Dienstherrn gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen geltend.

Was beinhalten die Rundschreiben der Beihilfe?

Die Rundschreiben der Beihilfe beinhalten entweder Informationen für die beihilfeberechtigten Mitarbeitenden oder Informationen für die Mitglieder selbst.

In den Rundschreiben für die Beihilfeberechtigten informiert das Team der Beihilfe über Neuerungen im Beihilfenrecht, grundlegende Gerichtsentscheidungen oder Änderungen im Antragsverfahren. Über diese Rundschreiben sind die Beihilfeberechtigten durch das jeweilige Mitglied entsprechend zu informieren.

In den Rundschreiben für die Mitglieder informiert das Team der Beihilfe über alles Wissenswerte rund um das Thema Mitgliedschaften.

Kann die Mitgliedschaft in der Beihilfe gekündigt werden?

Das Mitglied kann seine im Rahmen der Satzung der Versorgungskasse begründete Mitgliedschaft zur Beihilfe kündigen. Ebenso steht dem Versorgungsverband eine Kündigungsmöglichkeit zu. § 12 Absatz 2 und 3 der Satzung des KVBbg -Versorgungskasse- gelten entsprechend. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.