Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde (§ 54 Abs. 1 BBhV).
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Reichen Sie bitte ausschließlich Kopien beziehungsweise Zweitschriften ein. Ihre Belege werden elektronisch eingelesen und nach Ablauf einer bestimmten Frist vernichtet. Eine Rücksendung Ihrer Unterlagen erfolgt nicht.
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Achten Sie bitte auf die Qualität der Kopien. Durch das Einreichen gut lesbarer Kopien oder idealerweise der Zweitschrift erleichtern Sie den Scanprozess und fördern eine reibungslose Bearbeitung. Schlecht erkennbare Kopien können gegebenenfalls nicht verarbeitet werden.
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Fügen Sie Ihre Belege dem Antrag bitte lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag. Dies führt zu vermeidbarem Aufwand.
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Kopieren Sie bitte einseitig und stets nur einen Beleg (zum Beispiel Rezept) auf ein Blatt. Mehrere auf eine Seite kopierte Belege können nicht verarbeitet werden.
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Für die Nachvollziehbarkeit des Beihilfebescheides (zum Beispiel bei Kürzungen) empfiehlt es sich, eine Kopie der eingereichten Belege in Ihren Unterlagen aufzubewahren.
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Bei gesetzlich krankenversicherten beihilfeberechtigten Personen und ggf. bei gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist zu jedem Rechnungsbeleg ein Nachweis über die Kostenerstattung bzw. Nichterstattung der gesetzlichen Krankenversicherung beizufügen.
- Bitte prüfen Sie nach Erhalt des Beihilfefestsetzungsbescheides bzw. der Beihilfeberechnung, ob Ihre Aufwendungen zutreffend abgerechnet wurden. Offensichtliche Fehler lassen sich im Regelfall bereits durch eine Nachfrage bei Ihrer Beihilfekasse unbürokratisch beseitigen. Auch Fragen zum Beihilferecht können oftmals durch eine Nachfrage geklärt werden. Telefonisch erreichen Sie uns zu unseren Servicezeiten.